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Gebrauchtwagenkauf

Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkauf HintergrundIm März 2017 erwarb der Kläger einen im Juli 2013 erstzugelassenen Gebrauchtwagen von der Beklagten. Hierfür bezahlte er 33.790,00 € brutto. Zweimal hintereinander hatte der Turbolader einen Defekt, sodass der Kläger jeweils eine Werkstatt aufsuchen musste. Zudem traten Mitte Juni 2017 Probleme mit dem Luftfahrwerk – einer adaptiven Luftfederung zur stufenlosen Anpassung der Dämpferhärte und zur Justierung der Bodenfreiheit des Fahrzeugs – auf. Hierauf verbrachte der Kläger sein Fahrzeug zwei weitere Male in Absprache mit der Beklagten in eine Werkstatt. Ende Juni / Anfang Juli 2017 wurde beim ersten Werkstattbesuch eine Fehleranalyse durchgeführt. Nach dem Austausch eines Relais funktionierte das Luftfahrwerk zunächst wieder. Allerdings ließ der Kläger am 12.07.2017 das Fahrzeug erneut wegen Problemen mit dem Luftfahrwerk in die Werkstatt verbringen. Er behauptete das Fahrzeug habe sich abgesenkt und sei nicht mehr fahrbereit. Die Werkstatt blieb bei ihrer Fehlersuche erfolglos und vorsorglich wurde ein „Reset“ des Relais durchgeführt. Danach konnte das Fahrzeug zunächst störungsfrei genutzt werden. Der Kläger trat jedoch mit anwaltlichen Schreiben vom 18.08.2017 vom Kaufvertrag zurück. Er begründete dies damit, dass der Mangel am Luftfahrwerk weiterhin nicht behoben gewesen sei. Weitere Nachbesserungsversuche seien ihm nicht zumutbar. Das LG Landau (Urteil vom 27.08.2020, AZ: 4 O 346/17) holte ein Sachverständigen­gutachten ein und gab der Klage weitgehend statt. Das OLG Zweibrücken (Urteil vom 26.10.2021, AZ: 5 U 163/20) wies die Klage indes ab. Es hatte zwar die Revision zum BGH nicht zugelassen. Die Zulassungsbeschwerde des Klägers war jedoch erfolgreich. AussageDer BGH sah hier im Hinblick auf den Kläger das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt. Das Berufungsgericht habe für die Frage, ob aufgrund der im Streitfall gegebenen Umstände eine Fristsetzung vor der Rücktrittserklärung des Klägers gemäß § 440 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 BGB oder gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB ausnahmsweise entbehrlich gewesen wäre, maßgebliches Vorbringen des Klägers unberücksichtigt gelassen. Anders als das Berufungsgericht ging der BGH sehr wohl davon aus, dass der Kläger substantiiert dargelegt hatte, wann welcher konkrete Mangel am Fahrzeug nach welchen Reparaturen bzw. nach dem „Reset“ des Relais zurückgeblieben oder aufgetreten sei. In seiner Rücktrittserklärung habe der Kläger die erneut aufgetretenen Störungen am Luftfahrwerk näher beschrieben. Am 08.07.2017 habe sich nach dem Austausch des Relais ein Absenken des Fahrzeugs mit unterschiedlich hoch eingestellten Dämpfern an den Fahrzeugachsen gezeigt. Auch im Rahmen der zweiten Vorstellung des Fahrzeugs bei der Werkstatt am 12.07.2017 habe dies nicht beseitigt werden können. Vielmehr habe es auch da Probleme mit dem Luftfahrwerk und ständige (mit früheren Meldungen identische) Fehlermeldungen im Display gegeben. Diesen Vortrag des Klägers, welchen das Berufungsgericht im Tatbestand noch teilweise erwähnte, würdigte es allerdings nicht in den Entscheidungsgründen. Das rügte der BGH. Es liege eine Gehörsverletzung vor und diese sei auch erheblich. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht die Frage der Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung unter der Berücksichtigung der übergangenen Umstände anders beurteilt hätte. Dem Käufer obliege zwar die Darlegungs- und Beweislast für die Erfolglosigkeit des Nachbesserungsversuchs, wenn er die Kaufsache nach einer Nachbesserung wieder entgegengenommen habe. Dieser genüge er aber, wenn er darlegt bzw. den Beweis führt, dass das von ihm gerügte Mangelsymptom – hier die unterschiedlich hohen Dämpfer an den Fahrzeugachsen, das Absenken des Fahrzeugs mit der daraus folgenden Einschränkung der Fahrbarkeit und die auftretenden Fehlermeldungen im Display – auch nach den Nachbesserungsversuchen weiterhin auftraten. Es komme eben nicht darauf an, ob der Sachmangel möglicherweise auf eine neue Mangelursache zurückgeführt werden könne – dies zumindest dann, wenn die Mangelursache allein im Fahrzeug zu suchen ist und nicht auf einer unsachgemäßen Behandlung seitens des Käufers oder eines Dritten beruhen kann. Das Berufungsgericht habe auch das zentrale Vorbringen des Klägers zur Sicherheitsrelevanz der geltend gemachten – und nach seinem Vortrag weiterhin nicht behobenen – Störungen übergangen – dies im Rahmen der Überprüfung der Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung wegen Unzumutbarkeit. Denn der Kläger hatte behauptet, in Folge der störungsbedingten unterschiedlich hohen Absenkungen des Fahrzeugs, teilweise an der Hinterachse bis auf den tiefsten Punkt, sei das Fahrzeug instabil und nicht mehr verkehrssicher fahrbar gewesen. Beim Luftfahrwerk habe es sich um ein sicherheitsrelevantes Bauteil gehandelt. Das Fahrzeug habe aus technischer Sicht nicht mehr bewegt werden dürfen. Somit musste das Fahrzeug für den zweiten Werkstattbesuch am 12.07.2017 auch abgeholt werden. Es war nicht mehr fahrbereit. Hätte das Berufungsgericht den entsprechenden Vortrag des Klägers in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen, wäre es nicht auszuschließen gewesen, dass es bei der Beurteilung, ob dem Kläger unter den hier gegebenen Umständen ein (weiterer) Nacherfüllungsversuch unzumutbar gewesen sei, zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. PraxisDer Kläger musste hier durch alle Instanzen prozessieren und sogar Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die Revision einlegen. Diese war erfolgreich. Der BGH gab dem Berufungsgericht auf den Weg, dass es sich nicht ausreichend mit dem klägerischen Vortrag auseinandergesetzt hatte. Das OLG Zweibrücken hätte hier mehr auf die Unzumutbarkeit der Nachbesserung eingehen müssen. Bei Berücksichtigung des klägerischen Vortrags rechtfertigte sich durchaus der Schluss, dass es dem Kläger unzumutbar gewesen sei, sich auf weitere Nachbesserungsversuche einzulassen. Es geht darum, dass das Fahrzeug wegen der vom Kläger behaupteten – wiederholt aufgetretenen – Störungen am Luftfahrwerk nicht hinreichend verkehrssicher war, da die konkrete Ursache der Funktionsstörungen bei vorangegangenen Werkstattbesuchen nicht ermittelt werden konnte. Die bisherigen – lediglich „vorsorglich“ – mit ihrem Wirken jeweils nur „für eine kurze“ Zeit vorgenommenen Versuche einer Mangelbeseitigung hätten die Beseitigung des tatsächlich vorhandenen Mangels für eine unbestimmte Zeit und mit der Ungewissheit über ein erneutes Auftreten hinausgeschoben. Bei einer Gesamtwürdigung könnte dies dazu führen, dass dem Kläger eine weitere Nutzung des Fahrzeugs und damit auch eine weitere Nachbesserung nicht mehr zumutbar sei. 

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Honorarvereinbarung

HintergrundDas Fahrzeug des Geschädigten wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die volle Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers steht dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte beauftragte noch am Unfalltag das klagende Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenhöhe. Das Auftragsformular enthielt unter der Überschrift „Zahlungsanweisung und Abtretungserklärung“ den nachfolgenden Text: „Ich weise hiermit die Versicherungsgesellschaft meines Unfallgegners an, die Rechnung für das vorstehend in Auftrag gegebene Gutachten, zur Erfüllung meines Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Gutachtenkosten, an die T. GmbH [Klägerin] zu bezahlen. Weiter trete ich meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Gutachtenkosten gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft an die T. GmbH ab. Meine persönliche Haftung für die Gutachtenkosten bleibt trotz dieser Abtretung bestehen. Die Abtretung erfolgt nicht an Erfüllungs statt. Die Kosten für das Gutachten werden nach der derzeit geltenden Honorartabelle der T. GmbH berechnet. Im Übrigen gelten für diesen Auftrag die beigefügten Geschäftsbedingungen.“ Für das Gutachten stellte die Klägerin insgesamt 576,08 € in Rechnung, worauf die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung vorgerichtlich lediglich 499,00 € zahlte. Die Klägerin und der Geschädigte schlossen anschließend eine weitere „Abtretungsvereinbarung“: „Der Auftraggeber/Zedent tritt hiermit seinen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegenüber der Haftpflichtversicherung an die T. GmbH/Zessionarin [Klägerin] ab und ermächtigt die T. GmbH/Zessionarin diese Kosten gerichtlich geltend zu machen. Im Zeitpunkt der Abtretung erlischt der Anspruch der T. GmbH auf Erfüllung ihres Werklohnanspruchs gegenüber dem Auftraggeber. Die Abtretung erfolgt somit ausdrücklich an Erfüllung statt.“ Das AG Coburg hat die Klage auf Zahlung der offenen 77,08 € wegen fehlender Aktivlegitimation infolge unwirksamer Abtretungen abgewiesen und erst nach einer Anhörungsrüge die Berufung zugelassen. Das LG Coburg gab der Klage im Wesentlichen statt. Die Revision der beklagten Versicherung zum BGH blieb ohne Erfolg. Aussage1. Zwar war die Erstabtretung unwirksam, die zweite Abtretung hingegen nicht, sodass die Klägerin aktivlegitimiert war. a) Die in der ersten Vereinbarung enthaltene formularmäßige Abtretungsklausel verstößt gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Transparenzgebot). Die eindeutige und durchschaubare Vermittlung der mit einem beabsichtigten Vertragsschluss verbundenen Rechte und Pflichten ist Voraussetzung für eine informierte Sachentscheidung. Der Verwender muss daher einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen können, damit er die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen kann und nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Dagegen ist der Verwender nicht verpflichtet, aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur eines Vertrages folgende Rechte ausdrücklich zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren. Das Transparenzgebot will den Verwender nicht zwingen, jede AGB-Regelung gleichsam mit einem umfassenden Kommentar zu versehen (BGH, Urteil vom 10.07.1990, AZ: XI ZR 275/89, BGHZ 112, 115, 119, juris Rn. 18; Grüneberg/ders., BGB, 82. Aufl., § 307 Rn. 22). Der Vertragspartner soll aber davor geschützt werden, infolge falscher Vorstellungen über die angebotene Leistung zu einem unangemessenen Vertragsabschluss verleitet zu werden. Die Klausel muss deshalb nicht nur in ihrer Formulierung verständlich sein, sondern auch die mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit wie möglich verdeutlichen. Grundsätzlich ist es für beide Seiten interessengerecht, dass ein Geschädigter zur Sicherung des vertraglich vereinbarten Vergütungsanspruchs im Rahmen des Auftrages zur Erstellung des Gutachtens seinen Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abtritt. Dies liegt zunächst im Interesse des Sachverständigen, der einen in der Regel zahlungsfähigen Schuldner – den Haftpflichtversicherer des Schädigers – erhält und diesem gegenüber seinen Vergütungsanspruch für seine eigene Leistung rechtfertigen kann. Die Abtretung entspricht regelmäßig auch dem Interesse des durchschnittlichen geschädigten Auftraggebers, der unter Beschränkung des eigenen Aufwandes möglichst schnell einen Ausgleich vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer erhalten will. Eröffnet sich ihm die Möglichkeit einer Stundung der Honorarforderung des Sachverständigen oder deren Erfüllung ohne eigene finanzielle Vorlage und eigenes Zutun, ist er bereit, seinen Schadenersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abzutreten, damit dieser der Sache nach seine Honorarforderung selbst geltend machen kann. Doch wird für den durchschnittlichen Unfallgeschädigten aus der Klausel nicht hinreichend deutlich, unter welchen Voraussetzungen er vom Sachverständigen trotz erfolgter Abtretung weiterhin wegen der Gutachtenkosten in Anspruch genommen werden kann. Der Geschädigte wird zwar darauf hingewiesen, dass seine persönliche Haftung für die Gutachtenkosten trotz der Abtretung bestehen bleibe und dass die Abtretung nicht an Erfüllungs statt erfolge, womit der Sache nach rechtlich eine Abtretung erfüllungshalber vereinbart wird. Damit wird dem Geschädigten aber nicht klar und überschaubar vermittelt, welche Rechte er im Zusammenhang mit dieser Abtretung hat. So wird der Geschädigte weder darauf hingewiesen, dass mit der Leistung erfüllungshalber regelmäßig eine Stundung der „Grundforderung“, hier also der Honorarforderung verbunden ist, weshalb der Sachverständige auf diese erst zurückgreifen darf, wenn der Versuch der anderweitigen Befriedigung aus der ihm erfüllungshalber übertragenen Forderung gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer fehlgeschlagen und damit die Stundung der Honorarforderung entfallen ist. Noch wird dem Geschädigten mitgeteilt, dass er, auch wenn der Sachverständige seiner Verwertungsobliegenheit nachgekommen ist, zur Erfüllung der Honorarforderung nur Zug um Zug gegen Rückabtretung der erfüllungshalber an den Sachverständigen abgetretenen Schadenersatzforderung gegen den Schädiger und den Haftpflichtversicherer verpflichtet ist. Die Kenntnis dieser sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Konsequenzen der getroffenen Abtretungsvereinbarung kann von einem durchschnittlichen Unfallgeschädigten jedoch nicht erwartet werden, weshalb er jedenfalls in der Gesamtschau durch die Klausel bei Inanspruchnahme durch den Sachverständigen von der Durchsetzung seiner Gegenrechte abgehalten werden könnte. b) Die Aktivlegitimation ergibt sich jedoch aus der zweiten Abtretungserklärung. Die darin vereinbarte Abtretung an Erfüllungs statt befreit den Geschädigten von der Honorarforderung der Klägerin (§ 364 Abs. 1 BGB), begünstigt den Geschädigten damit umfassend. Die Abtretung des Ersatzanspruchs gegen den – hier allein beklagten – Haftpflichtversicherer als isolierte Zession (Singularabtretung, Separatübertragung) war wirksam. Eine Zustimmung der weiteren Gesamtschuldner war in diesem speziellen Fall nicht erforderlich. Ein bei isolierter Inanspruchnahme drohendes Informationsdefizit der weiterhin dem Zedenten verpflichteten Gesamtschuldner (Fahrer,

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Bagatellschaden

Wann handelt es sich um einen Bagatellschaden? Eine feste Betragsgrenze für einen Bagatellschaden in Höhe von 700 € gibt es nicht. Richtig ist, dass der BGH auch bei einem Unfallschaden von 715,81 € die Beauftragung eines Gutachters für zweckmäßig und erforderlich gehalten hat. Deshalb ist die Grenze von 700,- € keinesfalls richtig. Da zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen die Höhe der kalkulierten Kosten noch nicht bekannt sind und im Einzelfall auch tiefergehende Schäden entstanden sein können, wie möglicherweise verdeckte Schäden an der Karosserie ist demnach eine Begutachtung durch einen Sachverständigen nur zu empfehlen. Ob es sich nur um einen Bagatellschaden handelt, also einen geringfügigen, oberflächlichen Schaden ohne Beeinträchtigung der Fahrzeugsubstanz oder sicherheitsrelevanter Bauteile ist demnach nur durch einen Sachverständigen zu klären.

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