Wann handelt es sich um einen Bagatellschaden? Eine feste Betragsgrenze für einen Bagatellschaden in Höhe von 700 € gibt es nicht. Richtig ist, dass der BGH auch bei einem Unfallschaden von 715,81 € die Beauftragung eines Gutachters für zweckmäßig und erforderlich gehalten hat. Deshalb ist die Grenze von 700,- € keinesfalls richtig.
Da zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen die Höhe der kalkulierten Kosten noch nicht bekannt sind und im Einzelfall auch tiefergehende Schäden entstanden sein können, wie möglicherweise verdeckte Schäden an der Karosserie ist demnach eine Begutachtung durch einen Sachverständigen nur zu empfehlen.
Ob es sich nur um einen Bagatellschaden handelt, also einen geringfügigen, oberflächlichen Schaden ohne Beeinträchtigung der Fahrzeugsubstanz oder sicherheitsrelevanter Bauteile ist demnach nur durch einen Sachverständigen zu klären.