Hintergrund
Das Fahrzeug des Geschädigten wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die volle Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers steht dem Grunde nach außer Streit. Der Geschädigte beauftragte noch am Unfalltag das klagende Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenhöhe. Das Auftragsformular enthielt unter der Überschrift „Zahlungsanweisung und Abtretungserklärung“ den nachfolgenden Text:
„Ich weise hiermit die Versicherungsgesellschaft meines Unfallgegners an, die Rechnung für das vorstehend in Auftrag gegebene Gutachten, zur Erfüllung meines Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Gutachtenkosten, an die T. GmbH [Klägerin] zu bezahlen. Weiter trete ich meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Gutachtenkosten gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft an die T. GmbH ab. Meine persönliche Haftung für die Gutachtenkosten bleibt trotz dieser Abtretung bestehen. Die Abtretung erfolgt nicht an Erfüllungs statt. Die Kosten für das Gutachten werden nach der derzeit geltenden Honorartabelle der T. GmbH berechnet. Im Übrigen gelten für diesen Auftrag die beigefügten Geschäftsbedingungen.“
Für das Gutachten stellte die Klägerin insgesamt 576,08 € in Rechnung, worauf die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung vorgerichtlich lediglich 499,00 € zahlte. Die Klägerin und der Geschädigte schlossen anschließend eine weitere „Abtretungsvereinbarung“:
„Der Auftraggeber/Zedent tritt hiermit seinen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegenüber der Haftpflichtversicherung an die T. GmbH/Zessionarin [Klägerin] ab und ermächtigt die T. GmbH/Zessionarin diese Kosten gerichtlich geltend zu machen. Im Zeitpunkt der Abtretung erlischt der Anspruch der T. GmbH auf Erfüllung ihres Werklohnanspruchs gegenüber dem Auftraggeber. Die Abtretung erfolgt somit ausdrücklich an Erfüllung statt.“
Das AG Coburg hat die Klage auf Zahlung der offenen 77,08 € wegen fehlender Aktivlegitimation infolge unwirksamer Abtretungen abgewiesen und erst nach einer Anhörungsrüge die Berufung zugelassen. Das LG Coburg gab der Klage im Wesentlichen statt. Die Revision der beklagten Versicherung zum BGH blieb ohne Erfolg.
Aussage
1. Zwar war die Erstabtretung unwirksam, die zweite Abtretung hingegen nicht, sodass die Klägerin aktivlegitimiert war.
a) Die in der ersten Vereinbarung enthaltene formularmäßige Abtretungsklausel verstößt gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Transparenzgebot). Die eindeutige und durchschaubare Vermittlung der mit einem beabsichtigten Vertragsschluss verbundenen Rechte und Pflichten ist Voraussetzung für eine informierte Sachentscheidung.
Der Verwender muss daher einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen können, damit er die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen kann und nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird.
Dagegen ist der Verwender nicht verpflichtet, aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur eines Vertrages folgende Rechte ausdrücklich zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren. Das Transparenzgebot will den Verwender nicht zwingen, jede AGB-Regelung gleichsam mit einem umfassenden Kommentar zu versehen (BGH, Urteil vom 10.07.1990, AZ: XI ZR 275/89, BGHZ 112, 115, 119, juris Rn. 18; Grüneberg/ders., BGB, 82. Aufl., § 307 Rn. 22).
Der Vertragspartner soll aber davor geschützt werden, infolge falscher Vorstellungen über die angebotene Leistung zu einem unangemessenen Vertragsabschluss verleitet zu werden. Die Klausel muss deshalb nicht nur in ihrer Formulierung verständlich sein, sondern auch die mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit wie möglich verdeutlichen.
Grundsätzlich ist es für beide Seiten interessengerecht, dass ein Geschädigter zur Sicherung des vertraglich vereinbarten Vergütungsanspruchs im Rahmen des Auftrages zur Erstellung des Gutachtens seinen Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abtritt. Dies liegt zunächst im Interesse des Sachverständigen, der einen in der Regel zahlungsfähigen Schuldner – den Haftpflichtversicherer des Schädigers – erhält und diesem gegenüber seinen Vergütungsanspruch für seine eigene Leistung rechtfertigen kann.
Die Abtretung entspricht regelmäßig auch dem Interesse des durchschnittlichen geschädigten Auftraggebers, der unter Beschränkung des eigenen Aufwandes möglichst schnell einen Ausgleich vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer erhalten will. Eröffnet sich ihm die Möglichkeit einer Stundung der Honorarforderung des Sachverständigen oder deren Erfüllung ohne eigene finanzielle Vorlage und eigenes Zutun, ist er bereit, seinen Schadenersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abzutreten, damit dieser der Sache nach seine Honorarforderung selbst geltend machen kann.
Doch wird für den durchschnittlichen Unfallgeschädigten aus der Klausel nicht hinreichend deutlich, unter welchen Voraussetzungen er vom Sachverständigen trotz erfolgter Abtretung weiterhin wegen der Gutachtenkosten in Anspruch genommen werden kann. Der Geschädigte wird zwar darauf hingewiesen, dass seine persönliche Haftung für die Gutachtenkosten trotz der Abtretung bestehen bleibe und dass die Abtretung nicht an Erfüllungs statt erfolge, womit der Sache nach rechtlich eine Abtretung erfüllungshalber vereinbart wird. Damit wird dem Geschädigten aber nicht klar und überschaubar vermittelt, welche Rechte er im Zusammenhang mit dieser Abtretung hat.
So wird der Geschädigte weder darauf hingewiesen, dass mit der Leistung erfüllungshalber regelmäßig eine Stundung der „Grundforderung“, hier also der Honorarforderung verbunden ist, weshalb der Sachverständige auf diese erst zurückgreifen darf, wenn der Versuch der anderweitigen Befriedigung aus der ihm erfüllungshalber übertragenen Forderung gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer fehlgeschlagen und damit die Stundung der Honorarforderung entfallen ist. Noch wird dem Geschädigten mitgeteilt, dass er, auch wenn der Sachverständige seiner Verwertungsobliegenheit nachgekommen ist, zur Erfüllung der Honorarforderung nur Zug um Zug gegen Rückabtretung der erfüllungshalber an den Sachverständigen abgetretenen Schadenersatzforderung gegen den Schädiger und den Haftpflichtversicherer verpflichtet ist. Die Kenntnis dieser sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Konsequenzen der getroffenen Abtretungsvereinbarung kann von einem durchschnittlichen Unfallgeschädigten jedoch nicht erwartet werden, weshalb er jedenfalls in der Gesamtschau durch die Klausel bei Inanspruchnahme durch den Sachverständigen von der Durchsetzung seiner Gegenrechte abgehalten werden könnte.
b) Die Aktivlegitimation ergibt sich jedoch aus der zweiten Abtretungserklärung. Die darin vereinbarte Abtretung an Erfüllungs statt befreit den Geschädigten von der Honorarforderung der Klägerin (§ 364 Abs. 1 BGB), begünstigt den Geschädigten damit umfassend. Die Abtretung des Ersatzanspruchs gegen den – hier allein beklagten – Haftpflichtversicherer als isolierte Zession (Singularabtretung, Separatübertragung) war wirksam. Eine Zustimmung der weiteren Gesamtschuldner war in diesem speziellen Fall nicht erforderlich. Ein bei isolierter Inanspruchnahme drohendes Informationsdefizit der weiterhin dem Zedenten verpflichteten Gesamtschuldner (Fahrer, Halter) besteht nicht. Der Haftpflichtversicherer ist aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet, die Haftpflichtfrage auch für seinen Versicherungsnehmer zu prüfen, unberechtigte Schadenersatzansprüche abzuwehren und den Versicherungsnehmer von den berechtigten Ansprüchen des Zedenten freizustellen und er hat seinem Versicherungsnehmer auch über die von ihm vorgenommene Schadenregulierung Auskunft zu geben und Rechenschaft abzulegen.
Lediglich ergänzend ist hier zudem zu berücksichtigen, dass der Anspruch des Zedenten auf Ersatz der notwendigen Sachverständigenkosten in Höhe des dem Sachverständigen geschuldeten Honorars mit der Abtretung an Erfüllungs statt gemäß § 364 Abs. 1 BGB erloschen ist. Die dem Zedenten verbleibenden Gesamtschuldner mussten folglich schon deswegen zu keinem Zeitpunkt befürchten, von diesem insoweit isoliert in Anspruch genommen zu werden, ohne über die Entwicklung des zwischen Haftpflichtversicherer und Zessionar bestehenden Verhältnisses informiert zu sein.
2. Auch der Höhe nach stehen der Klägerin die offenen Sachverständigenkosten zu.
a) Die Bemessung der Höhe des Schadenersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben. Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadenbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadenbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sogenannte subjektbezogene Schadenbetrachtung).
Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergibt sich allerdings eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat.
Im Fall einer Preisvereinbarung kann der Geschädigte Ersatz in Höhe der vereinbarten Preise nur verlangen, wenn diese für ihn bei seiner Plausibilitätskontrolle beim Abschluss der Vereinbarung nicht erkennbar deutlich überhöht waren. Damit verbleibt für den Geschädigten das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als – auch für ihn erkennbar – zu teuer erweist.
b) Hat der Geschädigte vorab mit dem Sachverständigen eine Preis- oder Honorarvereinbarung getroffen, ohne sich der daraus ergebenden Verpflichtung zugleich durch Abtretung eigener Ansprüche auf Ersatz der Sachverständigenkosten an Erfüllungs statt zu entledigen, bildet dies bei der Schadenschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In der Preis- oder Honorarvereinbarung schlagen sich dann die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten nieder.
c) Die zwischen dem Geschädigten und der Klägerin getroffene Honorarvereinbarung war hier hinreichend bestimmt, enthielt für den Geschädigten keine erkennbar überhöhten Positionen und die abgerechneten Positionen entsprachen der Honorarvereinbarung.
Hinsichtlich des Grundhonorars war die Bemessungsgrundlage deutlich. Es wird durch die Überschrift der einbezogenen Honorartabelle „Honorare für Schadengutachten (ohne MwSt.)“ ohne Weiteres klar, dass sich die in Spalte 1 der Tabelle nach Wertstufen gestaffelte „Bemessungsgrundlage“ an der Höhe des Nettoschadens – im Streitfall also an der Höhe der ermittelten Netto-Reparaturkosten zuzüglich des verbleibenden merkantilen Minderwerts – ausrichtet.
Auch eine Überhöhung der abgerechneten Nebenkosten war nicht erkennbar. Die dem Geschädigten insoweit in Rechnung gestellten Positionen (Foto- und Schreibkosten) stimmten mit der getroffenen Honorarvereinbarung überein und waren für den Geschädigten auch insoweit nicht erkennbar überhöht. Denn die vereinbarten Preise entsprachen den BVSK-Honorarbefragungen 2015 und 2018 sowie den Bestimmungen des JVEG und damit den insoweit aus Sicht eines durchschnittlichen Unfallgeschädigten erwartbaren Sätzen.
Die Klägerin durfte auf die danach zutreffend in Rechnung gestellten Leistungspositionen (Grundhonorar und Nebenkosten) vom Geschädigten auch die Zahlung von Umsatzsteuer verlangen. In der Überschrift der einbezogenen Honorartabelle ist klargestellt, dass in den ausgewiesenen Honorarstufen noch keine Umsatzsteuer enthalten ist („ohne MwSt.“). Dass die Klägerin insoweit gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstoßen haben dürfte, als sie verpflichtet gewesen wäre, gegenüber dem Geschädigten als Verbraucher die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer zu zahlen sind (Gesamtpreise), ist, da es sich insoweit (lediglich) um formelles Preisrecht handelt, auf die zivilrechtliche Wirksamkeit der zwischen dem Geschädigten und der Klägerin geschlossenen Preisvereinbarung ohne Einfluss.
Die Forderung steht der Klägerin als Zessionarin auch in voller Höhe zu. Der Inhalt der ursprünglich dem Geschädigten zustehenden Schadenersatzforderung hat sich durch die Abtretung an die Klägerin nicht geändert. Der Zessionar erwirbt die Forderung in der Form, wie sie zuvor in der Person des Zedenten bestand.
Praxis
Hier hatte der Geschädigte eine Abtretung unterzeichnet, die nach der Rechtsprechung des BGH ganz klar unwirksam war. Es fehlte zum einen die Klarstellung, dass er zur Zahlung des (Rest-)Honorars nur Zug um Zug gegen Rückabtretung der erfüllungshalber abgetretenen Schadenersatzforderung verpflichtet ist. Zum anderen – und dieses Erfordernis ist neu – wird der Geschädigte auch nicht darauf hingewiesen, dass mit Abtretung erfüllungshalber regelmäßig eine Stundung der Honorarforderung verbunden ist. Der Sachverständige darf erst auf den Geschädigten zurückgreifen, wenn der Versuch, die Forderung gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer durchzusetzen, fehlgeschlagen ist.
Die damit fehlende Aktivlegitimation wurde durch eine weitere Abtretung an Erfüllungs statt „geheilt“. Bei einer Abtretung erfüllungshalber treten neben dem Geschädigten als Auftraggeber als weitere Schuldner der Schädiger und die Versicherung hinzu. Bei einer Abtretung an Erfüllungs statt erlischt die Forderung gegen den Auftraggeber – hier dem Geschädigten – gemäß § 364 Abs. 1 BGB. Dieser kann vom Sachverständigen nicht mehr auf Zahlung eines offenen (Rest-)Betrages in Anspruch genommen werden. Einzige Schuldner sind damit noch der Schädiger und die Versicherung. Der Geschädigte ist „aus dem Spiel“. Auf das Transparenzgebot kommt es mithin nicht mehr an. Diese Vorgehensweise sollte man als Sachverständiger immer im Blick haben, wenn die Aktivlegitimation vom Gericht (ob nun zu Recht oder aufgrund falsch verstandener BGH-Rechtsprechung) angezweifelt wird.
Bislang hat der BGH nur der beglichenen Rechnung des Sachverständigen Indizwirkung beigemessen, dass der gezahlte Betrag auch erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist. Diese Indizwirkung komme, so der BGH etwas überraschend in seiner jetzigen Entscheidung, auch einer vorab getroffenen Preis- oder Honorarvereinbarung zu, sofern der Geschädigte sich der daraus ergebenden Zahlungsverpflichtung nicht zugleich durch Abtretung eigener Ansprüche auf Ersatz der Sachverständigenkosten an Erfüllungs statt entledigt. Die Abtretung erfüllungshalber bleibt also Mittel der Wahl. Erst zu einem späteren Zeitpunkt sollte bei Streit um die Aktivlegitimation auf die Abtretung an Erfüllungs statt zurückgegriffen werden.